Die Gründung eines Unternehmens ist ein aufregender Schritt, der sorgfältige Planung und die Einhaltung der rechtlichen Rahmenbedingungen erfordert. In der Schweiz ist die Aktiengesellschaft, kurz AG, ist aufgrund der Übertragbarkeit der Anteile, der Kapitalbeschaffung und der Haftung primär mit dem Gesellschaftskapital, eine beliebte Rechtsform.
Bevor man den Prozess der Gründung einer AG in Angriff nimmt, ist es jedoch essenziell, die Grundlagen zu kennen: Was genau ist eine AG? Welche gesetzlichen Anforderungen sind damit verbunden?
Dieser Artikel bietet Ihnen einen Überblick über diese grundlegenden Fragen und zeigt Ihnen Schritt für Schritt auf was Sie bei der Gründung einer AG achten müssen.
Eine AG oder Aktiengesellschaft, ist eine Gesellschaftsform des Privatrechts (juristische Person). Wie der Name schon sagt, ist die Haftung der Aktionären beschränkt auf das (Aktien-)Kapital inkl. der gesetzlichen und freiwilligen Reserven, das gemäss Statuten für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet. Das bedeutet, dass im Falle von Verlusten nur das Gesellschaftsvermögen und nicht das private Vermögen der Aktionäre betroffen ist. Dies macht die AG zu einer attraktiven Option für viele UnternehmerInnen.
Die Gründung einer AG erfordert ein Aktienkapital von mindestens CHF 100‘000, davon muss mindestens die Hälfte in bar oder mit Sacheinlagen bei der Gründung einbezahlt sein. Dazu steht Ihnen das Kapitaleinzahlungskonto der Bank zur Verfügung und ist für die Gründung beim Notar unverzichtbar. Das Kapitaleinzahlungskonto resp. dessen Guthaben steht nach Vorliegen des Handelsreigsterauszuges zur freien Verfügung.
Die Gründung einer AG bringt eine Reihe von geschäftlichen Vorteilen für UnternehmerInnen mit sich, von Risikominimierung, professionellem Auftritt bis zur Nachfolgeregelung.
Der grössste Vorteil einer AG ist, die Akzeptanz einer eigenständigen Persönlichkeit bei der öffentlichen Hand und den Banken, sowie die bereits vorgespurte Nachfolgeplanung.
Annonymität der Aktionäre: Die Aktionäre und die Höhe der Beteiligung sind im Handelsregister nicht ersichtlich.
Professionelles Image: Eine AG kann aufgrund ihrer Struktur und der damit verbundenen rechtlichen Anforderungen gegenüber Geschäftspartnern, den Kunden, und den Sozialversicherungen ein professionelleres Bild vermitteln als beispielsweise Einzelunternehmen.
Flexibilität in der Kapitalbeschaffung: Eine AG kann durch die Kapitalerhöhung oder Ausgabe neuer Aktien relativ flexibel Kapital beschaffen.
Steuerliche Vorteile: Ab einer Beteiligung von 10 % kann der Anteilsinhaber von einer Teilbesteuerung der Dividende profitieren. Die Gewinnausschüttung kann in Einbezug der privaten Einkommensverhältnisse geplant werden. Bei der Einzelfirma und oder der Personengesellschaft kann die Versteuerung der Gewinnversteuerung nicht im gleichen Masse geplant werden.
Sozialleistungen: Die mitarbeitenden Aktionäre gelten als Angestellte und sind obligatorisch sozialversichert.
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„Die Aktiengesellschaft ist das Gefäss ein Unternehmen mit hohem Kapitalbedarf, grosser Rechtssicherheit und ermöglicht eine flexible und strukturierte Nachfolgeplanung.“
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Trotz der attraktiven Vorteile bringen die Gründung und der Betrieb einer AG auch einige Herausforderungen mit sich.
Gründungsaufwand und -kosten: Die Gründung einer AG ist oft mit mehr bürokratischem Aufwand und höheren Kosten verbunden, einschliesslich der Kosten des Notariats für die Beurkundung und des Handelsregisters für die Eintragung. Ein Kapital von CHF 50 000.00 muss bereits bei der Gründung vorhanden sein.
Höherer Verwaltungsaufwand: Nebst der gesetzlichen Buchführungspflicht unterliegt die AG ab einem Jahresdurchschnitt von 10 Vollzeitstellen der eingeschränkten Revision. Aufwendigerer Formalitäten beim Jahresabschluss und Gewinnverwendung.
Strenger Bilanzvorschrift: Wie gesetzlichen Reserven und strengere Massnahmen bei einer Überschuldung.
Der Hauptunterschied zwischen einer AG und einer Einzelunternehmung in der Schweiz liegt in der Haftung: Bei einer AG ist die Haftung der Aktionären auf ihre Einlage und den gesetzlichen und freiwilligen Reserven beschränkt, während bei einer Einzelunternehmung der Inhaber/die Inhaberin mit seinem gesamten Privat- und Geschäftsvermögen haftet. Das professionelle Auftreten einer AG in der Öffentlichkeit überwiegt gegenüber einer Einzelfirma, insbesondere in der Beschaffung von fremdem Kapital sowie im Verhältnis zu grossen Kunden.
Der Hauptunterschied zwischen einer schweizerischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) und einer Aktiengesellschaft (AG) liegt in der Kapitalstruktur und den Publizitätspflichten:
Eine GmbH hat ein Mindeststammkapital von CHF 20‘000 und bietet weniger strenge Offenlegungspflichten. Eine AG hingegen benötigt ein Mindestkapital von CHF 100‘000 und muss umfassendere Informationen veröffentlichen, was sie als Rechtsform für grössere Unternehmen attraktiver macht. Die französische Bezeichnung einer Aktiengesellschaft, nämlich „société anonyme“, benennt zudem den Umstand treffend, dass die AktionärInnen bzw. ihr Aktienanteil im Handelsregister nicht erwähnt sehen und somit anonym bleiben, im Gegensatz zu den GesellschafterInnen einer GmbH, die im Handelsregister namentlich erwähnt und deren Höhe des Stammkapitals ersichtlich ist.
Der mitarbeitende Aktionär gilt rechtlich als Angestellter und unterliegt somit der obligatorischen Sozialversicherungspflicht. Im Gegenzug zu den Stammanteilhalter können die mitarbeitenden Aktionäre ein Arbeitslosentaggeld beziehen.
Diese Schritte führen Sie durch den gesamten Prozess der Gründung einer AG in der Schweiz, von der anfänglichen Planung bis hin zur vollständigen Rechtsfähigkeit des Unternehmens. Diese Anleitung finden Sie auch als Checkliste zum Download.
Checkliste für die Gründung einer AG in der Schweiz